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Beim Tode eines Versicherten hat bislang die gesetzliche Krankenkasse einen Zuschuss zu den Bestattungskosten (Sterbegeld) gezahlt. Die Voraussetzungen bestanden darin, das der Verstorbene am 01.01.1989 versichert gewesen ist bzw. am 01.01.1989 ein Leistungsanspruch nach § 19 Abs. 2 SGB V bestand. Ebenso musste er zum Zeitpunkt des Todes in der gesetzlichen Krankenkasse versichert sein.
Seit dem 01. Januar 2004 ist das Sterbegeld in Höhe von 1050,- Euro beim Tod eines Mitglieds und 525,- Euro beim Tod eines familienversicherten Angehörigen nicht mehr Bestandteil des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenkasse.
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